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          | Als Zitat hier wiedergegeben vom Bundesministerium der Justiz, 
              Telemediengesetz:http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
 
 Telemediengesetz (TMG)
 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 TMG
 Ausfertigungsdatum: 26.02.2007
 Vollzitat:
 "Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179)"
 1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG 
              des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 
              über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, 
              insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt 
              (ABl. EG Nr. L 178 S. 1).
 2Artikel 1 § 5 Nr. 1 und 7 dient zugleich der Umsetzung der 
              Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 
              vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des 
              Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften 
              bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 221 S. 13).
 3Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen 
              Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren 
              auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften 
              für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 
              204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen 
              Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 
              18), sind beachtet worden.
 Fußnote
 Textnachweis ab: 1.3.2007 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: 
              Umsetzung der EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 300L0031) EGRL 58/2003 (CELEX 
              Nr: 303L0058) Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
 Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.2.2007 I 179 vom Bundestag 
              beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Satz 1 dieses G iVm Bek. v. 1.3.2007 
              I 251 am 1.3.2007 in Kraft getreten.
 Abschnitt 1
 Allgemeine Bestimmungen
 
 § 1 Anwendungsbereich
 (1) 1Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- 
              und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste 
              nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in 
              der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze 
              bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 
              Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 
              2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). 2Dieses Gesetz 
              gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen 
              Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt 
              erhoben wird.
 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
 (3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.
 (4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen 
              ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien 
              (Rundfunkstaatsvertrag).
 (5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen 
              Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
 
 § 2 Begriffsbestimmungen
 1Im Sinne dieses Gesetzes
 1.ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, 
              die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder 
              den Zugang zur Nutzung vermittelt,
 2.ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels 
              einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig 
              anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung 
              allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
 3.ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien 
              nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich 
              zu machen,
 4.sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung 
              von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine 
              unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
 5.ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die 
              der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von 
              Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, 
              einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person 
              dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk 
              oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden 
              Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation 
              dar:
 a)Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens 
              oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere 
              ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
 b)Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild 
              eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig 
              und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden.
 2Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, 
              die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben 
              und Verbindlichkeiten einzugehen.
 
 § 3 Herkunftslandprinzip
 (1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter 
              und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen 
              Rechts auch dann, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb 
              des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen 
              Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche 
              Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des 
              elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. 
              L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht 
              werden.
 (2) 1Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der 
              Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig 
              angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb 
              des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, 
              wird nicht eingeschränkt. 2Absatz 5 bleibt unberührt.
 (3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
 1.die Freiheit der Rechtswahl,
 2.die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse 
              in Bezug auf Verbraucherverträge,
 3.gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken 
              und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, 
              Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten 
              an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
 4.das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
 1.die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer 
              Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
 2.die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen 
              vor Gericht,
 3.die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen 
              durch elektronische Post,
 4.Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei 
              Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
 5.die Anforderungen an Verteildienste,
 6.das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der 
              Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den 
              Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG 
              Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen 
              Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen 
              Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche 
              Schutzrechte,
 7.die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß 
              Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen 
              Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, 
              Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten 
              (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften 
              dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG 
              des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 
              2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit 
              der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
 8.Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
 9.die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 
              111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung 
              erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge 
              anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.
 (5) 1Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen Diensteanbieter, 
              der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG 
              niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen 
              des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
 1.der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im 
              Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung 
              und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich 
              des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen 
              der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität 
              sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen 
              sowie die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
 2.der öffentlichen Gesundheit,
 3.der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes 
              von Anlegern,
 vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden 
              Gefahren dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts 
              in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis 
              zu diesen Schutzzielen stehen. 2Für das Verfahren zur Einleitung 
              von Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme von gerichtlichen 
              Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung 
              von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von 
              Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 
              2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.
 Abschnitt 2
 Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
 
 § 4 Zulassungsfreiheit
 Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
 
 § 5 Allgemeine Informationspflichten
 (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, 
              in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen 
              leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar 
              zu halten:
 1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, 
              bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten 
              und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht 
              werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld 
              zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden 
              Einlagen,
 2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare 
              Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der 
              Adresse der elektronischen Post,
 3.soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder 
              erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben 
              zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
 4.das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder 
              Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende 
              Registernummer,
 5.soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 
              1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 
              1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, 
              die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen 
              (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe 
              f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über 
              eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise 
              in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 
              25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 
              97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 
              31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
 a)die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
 b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung 
              verliehen worden ist,
 c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie 
              diese zugänglich sind,
 6.in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer 
              nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer 
              nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser 
              Nummer,
 7.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und 
              Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung 
              oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
 (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften 
              bleiben unberührt.
 
 § 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
 (1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die 
              Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die 
              folgenden Voraussetzungen zu beachten:
 1.Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen 
              sein.
 2.Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag 
              kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar 
              sein.
 3.Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben 
              und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die 
              Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich 
              sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
 4.Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen 
              klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich 
              sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
 (2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post 
              versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender 
              noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder 
              verheimlicht werden. 2Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt 
              dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet 
              sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der 
              Kommunikation keine oder irreführende Informationen über 
              die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen 
              Charakter der Nachricht erhält.
 (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 
              bleiben unberührt.
 Abschnitt 3
 Verantwortlichkeit
 
 § 7 Allgemeine Grundsätze
 (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie 
              zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
 (2) 1Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht 
              verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten 
              Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, 
              die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. 2Verpflichtungen 
              zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach 
              den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit 
              des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. 
              3Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes 
              ist zu wahren.
 
 § 8 Durchleitung von Informationen
 (1) 1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie 
              in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den 
              Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
 1.die Übermittlung nicht veranlasst,
 2.den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt 
              und
 3.die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder 
              verändert haben.
 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich 
              mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige 
              Handlungen zu begehen.
 (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die 
              Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige 
              Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung 
              der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen 
              nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung 
              üblicherweise erforderlich ist.
 
 § 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung 
              von Informationen
 1Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte 
              Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung 
              fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter 
              zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
 1.die Informationen nicht verändern,
 2.die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
 3.die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die 
              in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt 
              sind, beachten,
 4.die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten 
              über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten 
              und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen 
              und
 5.unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte 
              Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, 
              sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen 
              am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem 
              Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder 
              ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder 
              Sperrung angeordnet hat.
 2§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
 
 § 10 Speicherung von Informationen
 1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für 
              einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
 1.sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information 
              haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch 
              keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige 
              Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
 2.sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information 
              zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese 
              Kenntnis erlangt haben.
 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter 
              untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
 Abschnitt 4
 Datenschutz
 
 § 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die 
              Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, 
              soweit die Bereitstellung solcher Dienste
 1.im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich 
              beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder
 2.innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder 
              öffentlichen Stellen ausschließlich zur Steuerung von 
              Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
 (2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, 
              die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen 
              oder zugänglich zu machen.
 (3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung 
              von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten 
              für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der 
              Nutzer nur § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 
              2 Nr. 2 und 5.
 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 
 § 12 Grundsätze(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung 
              von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder 
              eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien 
              bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
 (2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien 
              erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, 
              soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich 
              ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer 
              eingewilligt hat.
 (3) Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien nicht 
              von der Einwilligung des Nutzers in eine Verwendung seiner Daten 
              für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein 
              anderer Zugang zu diesen Telemedien nicht oder in nicht zumutbarer 
              Weise möglich ist.
 (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden 
              Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, 
              auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.
 
 § 13 Pflichten des Diensteanbieters(1) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs 
              über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener 
              Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb 
              des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen 
              Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher 
              Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien 
              Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher 
              Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits 
              erfolgt ist. 2Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere 
              Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder 
              Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu 
              Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. 3Der Inhalt der Unterrichtung 
              muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
 (2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn 
              der Diensteanbieter sicherstellt, dass
 1.der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
 2.die Einwilligung protokolliert wird,
 3.der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann 
              und
 4.der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die 
              Zukunft widerrufen kann.
 (3) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung 
              auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. 2Absatz 1 Satz 3 
              gilt entsprechend.
 (4) 1Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische 
              Vorkehrungen sicherzustellen, dass
 1.der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,
 2.die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des 
              Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung 
              gelöscht oder in den Fällen des Satzes 2 gesperrt werden,
 3.der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt 
              in Anspruch nehmen kann,
 4.die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener 
              Telemedien durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,
 5.Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke zusammengeführt 
              werden können und
 6.Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zur Identifikation 
              des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
 2An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine Sperrung, 
              soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige 
              oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
 (5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem 
              Nutzer anzuzeigen.
 (6) 1Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre 
              Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit 
              dies technisch möglich und zumutbar ist. 2Der Nutzer ist über 
              diese Möglichkeit zu informieren.
 (7) 1Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 
              34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über 
              die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten 
              zu erteilen. 2Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch 
              erteilt werden.
 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 § 14 Bestandsdaten
 (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers 
              nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, 
              inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses 
              zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung 
              von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
 (2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter 
              im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit 
              dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch 
              die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der 
              gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes 
              und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen 
              Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum 
              erforderlich ist.
 
 § 15 Nutzungsdaten
 (1) 1Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers 
              nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die 
              Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen 
              (Nutzungsdaten). 2Nutzungsdaten sind insbesondere
 1.Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
 2.Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen 
              Nutzung und
 3.Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.
 (2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über 
              die Inanspruchnahme verschiedener Telemedien zusammenführen, 
              soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich 
              ist.
 (3) 1Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung 
              oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile 
              bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem 
              nicht widerspricht. 2Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein 
              Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 
              1 hinzuweisen. 3Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten 
              über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
 (4) 1Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des 
              Nutzungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der 
              Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). 
              2Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger 
              oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter 
              die Daten sperren.
 (5) 1Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte 
              Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des 
              Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. 2Hat 
              der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den 
              Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten 
              übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. 
              3Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen 
              anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. 4§ 14 
              Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
 (6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien 
              darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit 
              bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Telemedien nicht 
              erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
 (7) 1Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die 
              Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter 
              Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens 
              bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung 
              speichern. 2Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist 
              Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht 
              beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten weiter gespeichert werden, 
              bis die Einwendungen abschließend geklärt sind oder die 
              Entgeltforderung beglichen ist.
 (8) 1Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche 
              Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in 
              der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder 
              nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen 
              Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie 
              die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verwenden, soweit 
              dies für Zwecke der Rechtsverfolgung erforderlich ist. 2Der 
              Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, 
              wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die 
              Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. 
              3Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung 
              des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.
 Abschnitt 5
 Bußgeldvorschriften
 
 § 16 Bußgeldvorschriften
 (1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 
              2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht 
              verschleiert oder verheimlicht.
 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 1.entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig 
              oder nicht vollständig verfügbar hält,
 2.entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Telemedien von 
              einer dort genannten Einwilligung abhängig macht,
 3.entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht 
              richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
 4.einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 
              5 über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
 5.entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
              8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder 
              nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
 6.entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten 
              über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.
 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 
              fünfzigtausend Euro geahndet werden.
 
 Quellenangaben und weiterführende Informationen:
 Bundesministerium der Justiz, Telemediengesetz:
 http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
 
 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
 http://www.bmwi.de/
 
 WIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Telemediengesetz:
 http://de.wikipedia.org/wiki/Telemediengesetz
 
 WIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Teledienstedatenschutzgesetz:
 http://de.wikipedia.org/wiki/Teledienstedatenschutzgesetz
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